Gestern hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil (Az. V ZR 7/25) gefällt, das die bisherige Praxis für Hausverwalter und Eigentümergemeinschaften grundlegend reformiert. Das über Jahrzehnte geltende starre Dogma, nach dem für jede größere Sanierungsmaßnahme zwingend mindestens drei Vergleichsangebote vorliegen mussten, wurde offiziell aufgegeben. Damit reagiert das höchste deutsche Zivilgericht auf die Realitäten am Handwerkermarkt und stärkt die Entscheidungskompetenz der Eigentümer.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Abkehr vom strikten Formalismus: Der BGH stellte klar, dass das Gesetz keine feste Anzahl an Angeboten vorschreibt. Entscheidend ist nicht die Quantität der Papiere, sondern eine „hinreichende Tatsachengrundlage“, auf der die Eigentümer eine sachgerechte Entscheidung treffen können.
- Vorrang für „Bekannt & Bewährt“: Ein wesentlicher Pfeiler der neuen Rechtsprechung ist das Vertrauensverhältnis. Wenn eine Fachfirma der Gemeinschaft seit Jahren durch Zuverlässigkeit und gute Qualität bekannt ist, dürfen die Eigentümer diese Firma auch ohne Einholung von Konkurrenzangeboten beauftragen. Das Ermessen der Eigentümer wiegt hier schwerer als ein rein preislicher Vergleich.
- Wirtschaftlichkeit neu definiert: Das Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 19 Abs. 1 WEG) bleibt bestehen, wird aber flexibler gehandhabt. Ein Preisvergleich ist nur noch dann zwingend erforderlich, wenn keine Erfahrungswerte mit dem Dienstleister vorliegen, es sich um ein völlig neues Großprojekt handelt oder begründete Zweifel an der Marktüblichkeit der aufgerufenen Preise bestehen.
- Erleichterung bei Fachkräftemangel: Der BGH erkennt an, dass es in der aktuellen Marktlage oft unmöglich ist, mehrere vergleichbare Angebote zu erhalten. Die Gemeinschaft soll nicht durch formale Hürden an notwendigen Erhaltungsmaßnahmen gehindert werden.