Was ändert sich?

  • Heiz- und ggf. Warmwasserkosten sind nach individuellem Verbrauch der Nutzer zu verteilen; pauschale Umlagen des Wärmepumpen-Stroms sind unzulässig.

  • Erforderlich ist eine geeignete Messausstattung (z. B. Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler je Nutzungseinheit sowie ein separater Stromzähler für die Wärmepumpe).

  • Bei neu installierten Anlagen greift die Pflicht unmittelbar; Bestandsanlagen mussten bis 30.09.2025 nachgerüstet werden.

  • Spätestens für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.10.2025 beginnen, ist verbrauchsabhängig abzurechnen.

Wer ist betroffen – und wer nicht?

  • Betroffen: Mieterinnen und Mieter in Mehrfamilienhäusern, die überwiegend über eine zentrale Wärmepumpe versorgt werden.

  • Nicht betroffen: Einfamilienhäuser sowie Wohnungen mit dezentralen, wohnungsbezogenen Wärmepumpen; dort bleibt die Abrechnung unverändert.

Fristen im Überblick

  • Ab 01.10.2024: Wegfall der Ausnahme; Grundsatz der verbrauchsbasierten Abrechnung für zentrale Wärmepumpen.

  • Bis 30.09.2025: Übergangsfrist für Bestandsanlagen zur Nachrüstung der Mess- und Erfassungstechnik.

  • Ab 01.10.2025: Pauschale Umlagen des Wärmepumpen-Stroms unzulässig; zwingend verbrauchsabhängige Abrechnung.

Folgen für Mieterinnen und Mieter

  • Wer sparsamer heizt, wird durch die individuelle Verbrauchserfassung entsprechend geringer belastet.

  • Höhere Verbräuche wirken sich kostensteigernd aus.

  • Die Abrechnung wird nachvollziehbarer, da der individuelle Energieverbrauch ausgewiesen wird.

Pflichten und TO-DOS für Vermieter / WEG

  1. Technische Ausstattung prüfen und ggf. nachrüsten (Wärmemengenzähler/Heizkostenverteiler, separater Wärmepumpen-Stromzähler; möglichst mit Fernablesung).

  2. Mess- und Abrechnungsdienst beauftragen; Messkonzept (inkl. Zuordnung des Wärmepumpen-Stroms zur gelieferten Wärme) festlegen.

  3. Abrechnungssystem umstellen: Ab dem ersten Abrechnungszeitraum, der am/ab 01.10.2025 beginnt, verbrauchsabhängig abrechnen.

  4. Informationspflichten erfüllen: Bei fernablesbarer Technik laufende Nutzerinformationen gemäß HeizkostenV bereitstellen.

  5. Regeln der Technik beachten: Für die verursachungsgerechte Zuordnung empfiehlt sich die Orientierung an VDI 2077 (insb. Blatt 3.4 – Kostenaufteilung bei Wärmepumpen).